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   BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77   

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BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77 (https://dejure.org/1977,346)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.1977 - 5 C 9.77 (https://dejure.org/1977,346)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 1977 - 5 C 9.77 (https://dejure.org/1977,346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhaltsansprüche - Rechtmäßige Überleitung - Ausbildungsförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 55, 23
  • FamRZ 1978, 275
  • DÖV 1978, 442
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.12.1975 - 5 C 2.75

    Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige - Sozialhilfe - Schriftliche Mitteilung

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77
    Im Urteil vom 18. Dezember 1975 (BVerwGE 50, 64), das zur Überleitung nach dem Bundessozialhilfegesetz ergangen ist, hat der Senat unter rückblickender Auswertung seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, daß diese Rechtsfrage letztlich nicht allgemeingültig und einheitlich entschieden werden könne; die Entscheidung in dem einen oder anderen Sinne könne von dem Charakter der in verschiedenen Gesetzen geregelten Sozialleistungen abhängen, selbst wenn diese Gesetze inhaltsgleiche, vielleicht sogar wortgleiche Regelungen der Überleitung enthielten.

    Bei einem solchen grundsätzlich nicht übertragbaren (und folglich auch unpfändbaren) Anspruch höchstpersönlicher Art, den überzuleiten das Gesetz hier zuläßt, drängt es sich angesichts des Ausnahmecharakters dieser Regelung zwar eher auf, daß der Gesetzgeber hierbei die Rechtmäßigkeit derjenigen Leistung voraussetzt, derentwegen übergeleitet wird (vgl. BVerwGE 50, 64 [72]).

    Die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung in, der Vergangenheit bestanden hat und die Voraussetzungen dafür vorliegen, sie jetzt noch geltend zu machen (einschließlich der des § 37 Abs. 4 BAföG), ist letztlich nach der Überleitung gegebenenfalls in einem Zivilrechtsstreit zu entscheiden (Urteile des Senats vom 6. November 1975 - BVerwG V C 26.75 - und vom 18. Dezember 1975 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.05.1973 - V C 108.72

    Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - Beschränkung eines

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77
    Dieser Rechtsauffassung, so wird in dem Rückblick dann aber betont, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil BVerwGE 42, 198 zumindest die allgemeine Überzeugungskraft und Gültigkeit abgesprochen.

    Drittverpflichtet aus einem in anderer Hinsicht etwa fehlerhaften Vorgehen des Förderungsträgers keinen Vorteil zieht (vgl. BVerwGE 42, 198 [203]).

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77
    Mit dieser rechtlichen Beurteilung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. Juni 1977, NJW 1977, 1774), daß keine Übereinstimmung in den Voraussetzungen der staatlichen Ausbildungsförderung und der privatrechtlichen Unterhaltspflicht bestehe: Diese Würdigung ist, wie sich aus ihrem Zusammenhang ergibt, an der in der Tat unterschiedlichen Zielsetzung dieser beiden Rechtsinstitute orientiert.
  • BVerwG, 27.03.1968 - V C 3.67
    Auszug aus BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77
    Aus dem erwähnten Rückblick ergibt sich hierzu insbesondere, daß der Senat zwar noch in seinem Urteil BVerwGE 29, 229 Erwägungen zugeneigt hatte, die das Berufungsgericht seinem vorliegend angefochtenen Urteil als entscheidend zugrunde gelegt hat: daß es nämlich einem allgemeinen Rechtsgrundsatz zuwiderlaufen würde, wenn eine Behörde, die rechtswidrig Leistungen gewährt habe und vom Empfänger die Rückzahlung nicht erlangen könne, durch Überleitung von Rechtsansprüchen des Empfängers gegen einen Dritten die Folgen ihres fehlerhaften Verhaltens auf diesen am Verfahren nicht beteiligten Dritten abwälzen dürfte.
  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 26.75

    Recht der Ausbildungsförderung - Verwaltungsgerichtliche Kontrolle -

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77
    Die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung in, der Vergangenheit bestanden hat und die Voraussetzungen dafür vorliegen, sie jetzt noch geltend zu machen (einschließlich der des § 37 Abs. 4 BAföG), ist letztlich nach der Überleitung gegebenenfalls in einem Zivilrechtsstreit zu entscheiden (Urteile des Senats vom 6. November 1975 - BVerwG V C 26.75 - und vom 18. Dezember 1975 a.a.O.).
  • BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 9/21 R

    Rückforderungsrecht bei Verarmung des Schenkers; Löschung eines Wohnungsrechts

    Die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung wie bei der Kostenersatzpflicht des Erben nach § 102 SGB XII sowie der inhaltsgleichen Vorschrift des § 92c BSHG (BSG vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr. 3 RdNr 16; BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 1 RdNr 16) auch ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Überleitung nach § 93 SGB XII ist, oder ob die Tatbestandswirkung der faktischen Gewährung von Sozialhilfe selbst bei Rechtswidrigkeit nach der Wertung der §§ 44 ff SGB X die Überleitung rechtfertigt (so Giere in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 93 RdNr 11; vgl zur differenzierenden Sichtweise des BVerwG vom 4.6.1992 - 5 C 57.88 - NJW 1992, 3313 f sowie BVerwG vom 18.12.1975 - V C 2.75 - BVerwGE 50, 64, 71 f - juris RdNr 19 zur Ausbildungsbeihilfe nach §§ 31 ff BSHG aF und BVerwG vom 27.10.1977 - V C 9.77 - BVerwGE 55, 23, 27 - juris RdNr 23 zu § 36 Bundesausbildungsförderungsgesetz ; kritisch Conradis in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 93 RdNr 13 ff; Armbruster in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 93 RdNr 48, Stand 5.12.2022) , kann zumindest für den vorliegenden Fall dahinstehen.
  • BVerwG, 17.12.1981 - 5 C 98.79

    Ausbildungsförderung - Überleitung - Förderungshöchstdauer

    Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige hängt nicht davon ab, daß Ausbildungsförderung im Einklang mit den Regelungen zur Förderungshöchstdauer bewilligt worden ist (Anschluß an BVerwGE 55, 23).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 -) lasse sich allgemein nicht einheitlich entscheiden, ob eine rechtmäßige Überleitung von Unterhaltsansprüchen die rechtmäßige Gewährung der Ausbildungsförderung voraussetze.

    Sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe die Grundsätze im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 -, die auch im vorliegenden Fall anzuwenden seien, nicht hinreichend beachtet.

    Der erkennende Senat geht vielmehr entsprechend seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - (BVerwGE 55, 23) davon aus, daß die Rechtmäßigkeit der Überleitung nicht von der rechtmäßigen Förderungsbewilligung abhängt.

    So kann bereits dem Ansatzpunkt des Berufungsgerichts nicht zugestimmt werden, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 (BVerwGE 55, 23) davon ausgegangen, es lasse sich nicht allgemein und einheitlich entscheiden, ob im Recht der Ausbildungsförderung eine rechtmäßige Überleitung von Unterhaltsansprüchen die rechtmäßige Bewilligung der Förderungsleistung voraussetze.

    Ob der übergeleitete Unterhaltsanspruch besteht, ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVerwGE 55, 23 (28) [BVerwG 27.10.1977 - 5 C 9/77] hervorgehoben hat, die Kernfrage des Unterhaltsprozesses, der im Streitfall von der Behörde anzustrengen ist und in dem diese Frage letztverbindlich entschieden werden muß.

  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~;

    Die zu § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG (a.F.) ergangene Rechtsprechung (BVerwGE 55, 23; Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11) ist durch die Neufassung überholt.

    Danach konnte ein Auszubildender, dem Ausbildungsförderung in Höhe seines vollen Bedarfs nach § 24 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden war, gegen einen aufgrund der abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes ergangenen entsprechenden Rückforderungsbescheid mit Erfolg die Einrede geltend machen, ihm stehe die - nunmehr zurückgeforderte - Ausbildungsförderung als Vorausleistung nach § 36 BAföG zu, weil seine Ausbildung wegen der Nichtleistung des in der abschließenden Entscheidung angerechneten Unterhaltsbetrages seiner Eltern gefährdet sei (s. Urteile vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - BVerwGE 55, 23, vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 11 und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306; Beschluss vom 10. November 1988 - 5 B 20.88 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11).

  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 64.77

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen - Änderung der Zuständigkeit eines Amtes für

    Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die entsprechende Argumentation des Oberverwaltungsgerichts bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - (BVerwGE 55, 23) näher eingegangen.

    Ob solche Unterhaltsverpflichtungen bestehen, ist Sache des zivilrechtlichen Unterhaltsprozesses, der nach der Überleitung im Streitfall durch die Behörde anzustrengen wäre (BVerwGE 55, 23 [27, 28]).

    Die Frage, ob die Eltern mit ihren Verpflichtungen in Verzug gewesen sind oder ob eine Rechtswahrungsanzeige gemäß § 37 Abs. 4 BAföG erfolgt ist, berührt ebenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige, sondern ist gegebenenfalls im Zivilrechtsstreit zu entscheiden (BVerwGE 55, 23 [28, 29]).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 (BVerwGE 55, 23 [30]) bereits entschieden hat, reicht es für einen Anspruch auf Vorausleistung aus, daß der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft macht, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten.

  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 3.14

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung; Vorausleistung; Ausbildungsförderung;

    Zum einen zielt diese auf die Sicherung der Ausbildung, die dadurch gefährdet ist, dass Eltern ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht dem Auszubildenden gegenüber nicht oder nicht in Höhe des angerechneten Betrages nachkommen, obwohl sie wirtschaftlich dazu in der Lage wären; zum anderen schließt sie die durch die zahlreichen typisierenden und pauschalierenden Regelungen im Anrechnungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bedingte Lücke zwischen dem Förderungsrecht und dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht mit dem Ziel, Härten für den Auszubildenden aufzufangen (BTDrucks VI/1975 S. 35; vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 22.93 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 14 S. 3; Beschluss vom 25. November 1987 - BVerwG 5 B 43.86 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 10 S. 3; ferner Urteile vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - BVerwGE 55, 23 = Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 9 S. 36, vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 11 S. 47 und vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 50.78 - BVerwGE 60, 99 = Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 4 S. 5).
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 27.77

    Rechtmäßigkeit einer Anzeige zur Überleitung von Unterhaltsleistungen - Prüfung

    Der erkennende Senat ist auf die entsprechende Argumentation des Oberverwaltungsgerichts bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - (BVerwGE 55, 23) näher eingegangen.

    Ob solche Unterhaltsverpflichtungen bestehen, ist Sache des zivilrechtlichen Unterhaltsprozesses, der nach der Überleitung im Streitfall durch die Behörde anzustrengen wäre (BVerwGE 55, 23 [27, 28]).

    Die Frage, ob die Eltern mit ihren Verpflichtungen in Verzug gewesen sind oder ob eine Rechtswahrungsanzeige gemäß § 37 Abs. 4 BAföG erfolgt ist, berührt ebenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige, sondern ist gegebenenfalls im Zivilrechtsstreit zu entscheiden (BVerwGE 55, 23 [28, 29]).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 (BVerwGE 55, 23 [30]) bereits entschieden hat, reicht es für einen Anspruch auf Vorausleistung aus, daß der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft macht, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten.

  • LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 17/16

    Rückwirkende Vorausleistung nach einer vorangegangenen vorläufigen Bewilligung

    Der Anwendung dieser Tatbestandsalternative steht auch nicht entgegen, dass die Vorausleistungen rückwirkend zu bewilligen wären, denn die Glaubhaftmachung ist keine Voraussetzung für das Entstehen des Vorausleistungsanspruchs, sondern lediglich eine Bewilligungsvoraussetzung (vgl. Hassel in Brand, SGB 111, 7. Aufl., § 68 Rn.8; Brecht- Heitzmann in Gagel, SGB III, Stand Juni 2016, § 68 Rn.15, zu § 36 BAföG: BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 - V C 9.77 - BVerwGE 55, 23ff).

    Für einen Anspruch auf Vorausleistung, und zwar gegebenenfalls rückwirkend von dem Monat der Antragstellung auf Ausbildungsförderung an, ist es deshalb notwendig und ausreichend, dass der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem Gesetz angerechnet wird, glaubhaft macht, dass seine Eltern diesen Betrag nicht leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 a. a. O.).

    Diese Glaubhaftmachung setzt aber nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen voraus, dass der Auszubildende sein - rückwirkendes - Vorausleistungsbegehren möglichst bald, d. h. unverzüglich geltend machen muss (vgl. Hassel in Brand a. a. O. § 68 Rn.8 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG; Urteil vom 27.10.1977 a. a. O.).

  • BVerwG, 25.11.1987 - 5 B 43.86

    Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 des

    Anlaß zu einer weiteren Klärung der angesprochenen Frage bieten auch nicht die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 9.77 - (BVerwGE 55, 23).

    Legt man den Maßstab an, den der beschließende Senat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1977 (a.a.O.) zum Zeitpunkt der Glaubhaftmachung nach § 36 BAföG entwickelt hat, so müßte der Kläger unverzüglich nach dem 16. November 1981 glaubhaft gemacht haben, daß seine Eltern nicht bereit seien, einen Unterhaltsbetrag an ihn zu leisten.

    Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von der Entscheidung des beschließenden Senats vom 27. Oktober 1977 (a.a.O.) zugelassen werden.

  • BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung

    Es erschiene nämlich unbillig, wenn der Drittverpflichtete aus einem solchen Fehler des Sozialhilfeträgers einen Vorteil in dem Sinne ziehen könnte, daß ein Rechtsübergang nicht stattfindet und er von einer Klage des Sozialhilfeträgers verschont bleibt (vgl. BVerwGE 42, 198 ; 55, 23 ; BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 - IV b ZR 43/85 - <NJW 1986, S. 3082 f.>).
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 43/85

    Gesetzlicher Übergang von Unterhaltsansprüchen

    Zum ähnlichen § 37 BAföG a.F. hat es entschieden, daß die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Ausbildungsförderung nicht Voraussetzung für die Überleitung ist (FamRZ 1978, 275 = BVerwGE 55, 23).
  • BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95

    Ausbildungsförderungsrecht - Regelungsgegenstand des § 36 Abs. 1 S. 2 BAföG ,

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88

    Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht

  • BVerwG, 10.11.1988 - 5 B 20.88

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78

    Inanspruchnahme der Eltern nach BAföG für die Vergangenheit

  • BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 17.88

    Gefährdung der Ausbildung durch Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrags

  • BVerwG, 10.11.1988 - 5 B 43.88

    Geltendmachung der Einrede der Gefährdung der Ausbildung durch die Nichtleistung

  • BVerwG, 22.12.1981 - 5 B 158.80

    Möglichkeit einer Vorausleistung der Ausbildungsförderung bei Abtretung der

  • BSG, 16.06.2020 - B 8 SO 69/19 B

    Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach dem SGB XII

  • OLG Düsseldorf, 24.09.1980 - 5 UF 51/80
  • BVerwG, 09.04.1981 - 5 C 62.79

    Eigener Unterkunftsbedarf - Dauernd getrennt lebender Ehegatte - Pauschaler

  • BSG, 26.10.1989 - 9 RV 7/89

    Überleitung eines Unterhaltsanspruchs als Verwaltungsakt, Prüfungsumfang bei

  • OVG Sachsen, 05.07.2013 - 1 A 86/13

    Glaubhaftmachung der Nichtleistung von Unterhalt durch die Eltern als

  • BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95

    Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung - Rechtmäßigkeit einer Ablehnung

  • BSG, 24.08.1988 - 7 RAr 74/86
  • BVerwG, 28.12.1993 - 11 B 154.93

    Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Gewährung von

  • BVerwG, 03.07.1986 - 5 B 5.86

    Sozialhilfe - Überleitungsanzeige - Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung

  • BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 9.78

    Unterhaltsanspruch - Negativ-Evidenz - Rechtmäßigkeit der Überleitung -

  • BVerwG, 28.07.1982 - 5 B 130.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Grund grundsätzlicher

  • OVG Sachsen, 30.09.2013 - 1 A 152/13

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung, rückwirkende Leistungen, unverzügliche

  • BVerwG, 28.06.1978 - 5 CB 26.77

    Anfechtbarkeit der Überleitungsanzeige durch die Eltern - Regelungsfunktion der

  • OVG Bremen, 12.06.1979 - II BA 78/78

    Berücksichtigung von Folgelasten einer Erbauseinandersetzung im Rahmen der

  • VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.998

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung; (keine) rückwirkende Gewährung von

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